AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Maschinen, Geräten und Anhängern des Mietpark-Mögelin

1 Allgemeine Rechten und Pflichten der Vertragspartner
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Maschinen, Geräten und Anhängern (nachfolgend „Bedingungen“ genannt) gelten für alle Angebote und Mietverträge zur Vermietung von Maschinen, Geräten, Anhängern und sonstigen beweglichen Sachen.
1.2 Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit zu überlassen.
1.3 Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und beim Ablauf der Mietzeit gesäubert und vollgetankt zurückzugeben.
1.4 Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes anzuzeigen.

2. Übergabe des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters
2.1 Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und vollgetanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zu übergeben .
2.2 Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen. Bei Fahrlässigkeit des Vermieters ist die Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Mietpreises. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn sich der Vermieter bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.

3. Mängel bei Übergabe des Mietgegenstandes
3.1 Der Mieter ist berechtigt und verpflichtet, den Mietgegenstand vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Zieht er dazu Berater hinzu, hat er anfallende Kosten zu tragen.
3.2 Bei Übergabe nicht erkennbare Mängel können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Kenntnis schriftlich dem Vermieter angezeigt worden sind.

3.3 Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Übergabe vorhanden waren, zu beseitigen. Die Kosten der Behebung trägt der Vermieter. Der Vermieter kann die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen, dann trägt der Vermieter die erforderlichen Kosten. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die notwendige Reparaturzeit.

3.4 Unterlässt der Vermieter eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch den Vermieter.

4. Haftungsbegrenzung des Vermieters
4.1 Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei:
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters, Nicht nur leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Vermieter, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens, Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen, unabdingbaren Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

4.2 Wenn durch Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführungen von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie wegen anderer vertraglichen Nebenverpflichtungen, insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung der Mietsache, nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weitere Ansprüche des Mieters die Regelungen von § 3 Nr. 3 und 4 sowie § 4 Nr. 1 entsprechend.
5. Mietpreis und Zahlung, Abtretung und Sicherheit der Mietschuld
5.1 Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit bis zu 8 Stundentäglich zugrunde. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der Fünf- Tage -Woche (Montag bis Freitag) Wochen-end arbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind dem Vermieteranzuzeigen, sie werden zusätzlich berechnet.
5.2 Die gesondert berechnete gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich vom Mieter zu zahlen.
5.3 Das Zurückbehaltungsrecht und das Aufrechnungsrecht des Mieters bestehen nur bei vom Vermieter ausdrücklich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Mieters.
5.4 Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 7 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung in Verzug oder ging ein vom Mieter gegebener Wechsel zu Protest, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen: jedoch werden die Beiträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat oder hätte erzielen können, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten angerechnet.
5.5 Fällige Beiträge werden, in den Kontokorrent hinsichtlich eines für Lieferungen zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Kontokorrent-Eigentumsvorbehaltes aufgenommen.
5.6 Der Mieter tritt in Höhe, des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution sofern erhoben, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.

6. Stilllegeklausel
6.1 Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch der Auftraggeber zu vertreten hat (Frost, Hochwasser, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an mindestens 10 aneinander folgenden Tagen, so gilt ab dem 11. Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit.
6.2 Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stilllegezeit verlängert.
6.3 Der Mieter hat für die Stilllegezeit (s. Vertrag) v.H. der diese Zeit entsprechenden vereinbarten Monatsmiete bei Zugrundlegung einer arbeitstäglichen Arbeitszeit von 8 Stunden zu zahlen: falls nicht anders vereinbart, gilt der handels-übliche Prozentsatz von 75%
6.4 Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme dem Vermieter unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und die Stillegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.

7. Unterhaltspflicht des Mieters
7.1 Der Mieter ist verpflichtet,

  1. den Mietgegenstandvor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen
  2. die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen,
  3. notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfsperson nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.

7.2 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach
vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen
Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die
Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der
Vermieter.

8. Haftung des Mieters bei Vermietung mit Bedienungspersonal
8.1 Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf das Bedienungspersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung.

9. Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes
9.1 Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen
9.2 Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßen Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit: §5 Nr. 4 letzter Halbsatz gilt entsprechend.

9.3 Der Mieter hat den Mietgegenstand, in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten: § 7 Nr. 1b) und 1c) gilt entsprechend.
9.4 Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass er Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tage zu prüfen.

10. Verletzung der Unterhalts- und Rückgabepflicht
10.1 wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in § 7 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.

10.2 Der Umfang, der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind seitens des Vermieters dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.

10.4 Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter an-erkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne von § 9 Nr. 4 nicht unverzüglich und anderenfalls sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.

11. Recht des Vermieters zur fristlosen Kündigung
Der Vermieter kann den Mietvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Mieter
– dem Vermieter auf Nachfrage nicht den Einsatzort des Mietgegenstandes mitteilt,
– mit der Zahlung von mehr als zwei Mietraten ganz oder teilweise in Verzug ist,
– den Mietgegenstand nicht vor Überbe­an­spruchung schützt oder nicht ordnungsgemäß wartet
Hiervon bleiben weitere gesetzliche Kündigungsgründe des Vermieters unberührt.

12. Versicherung – Selbstbeteiligung
Der Vermieter schließt in der Regel eine Kaskoversicherung mit Selbstbehalt für Maschinen ab.
Der Selbstbehalt bei Beschädigungen bzw. Verlust beträgt:
– bei Anhänger 300,00€
– bei Minibagger / Anbaugeräte bis 4 Tonnen 500,00€
Die Grenze der Entschädigung ist der Wiederbeschaffungswert
Diebstahl und Beschädigung müssen unverzüglich der Polizei und dem Vermieter angezeigt werden.

13. Gerichtsstand und Erfüllungsort
13.1 Auf diesen Vertrag und die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien findet das
Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts
Anwendung.
13.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag unmittelbar oder
mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Mieter Kaufmann, juristische Person
des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, unser
Geschäftssitz. Wir können aber auch das für den Mieter zuständige Gericht anrufen.
Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.

Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die du unter https://ec.europa.eu/consumers/odr findest. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.